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   BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23   

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https://dejure.org/2023,21156
BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23 (https://dejure.org/2023,21156)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2023 - VIa ZB 1/23 (https://dejure.org/2023,21156)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23 (https://dejure.org/2023,21156)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 520 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Voraussetzungen

  • Betriebs-Berater

    Dieselverfahren - Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegner willigt ein: Wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - trotz vorheriger "letztmaliger" Verlängerung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gegner willigt ein: Wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist? (IBR 2023, 546)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1266
  • MDR 2024, 90
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN).

    Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 9; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11).

    Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14/4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 111/08

    Vertrauen einer Partei in eine erstmalig beantragten Verlängerung einer

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN).

    Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 9; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1, 13; BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN), trat ohne Rücksicht darauf, ob hier aufgrund der ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 ein Abwarten der Instanzgerichte angezeigt war, zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 551 Rn. 13).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZB 16/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN).
  • OLG Bamberg, 25.04.2019 - 8 U 2/19

    Keine Wiedereinsetzung bei Zurückweisung eines zweiten Fristverlängerungsantrags

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Dass zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei Instanzgerichten anhängig sind, ändert im Übrigen nichts an der Gültigkeit allgemeiner prozessualer Grundsätze (aA für Fristverlängerungen in "Massenverfahren" OLG Bamberg, Beschluss vom 25. April 2019 - 8 U 2/19, juris Rn. 22).
  • BGH, 04.07.1996 - VII ZB 14/96

    Erfolgsaussichten eines dritten Verlängerungsantrages

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN).
  • BVerfG, 03.09.2015 - 1 BvR 1983/15

    Wiederholte Terminverlegung im Eilrechtsschutzverfahren kann das Grundrecht auf

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
    Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1, 13; BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN), trat ohne Rücksicht darauf, ob hier aufgrund der ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 ein Abwarten der Instanzgerichte angezeigt war, zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 551 Rn. 13).
  • BGH, 10.10.2023 - XI ZB 1/23

    Nachweis vorübergehender technischer Unmöglichkeit durch Screenshot?

    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155, vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, und vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 9 mwN).

    b) Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe für den Antrag geltend macht (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 11 mwN).

    Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023, aaO).

    aa) Bei Einwilligung des Gegners ist auch das Vertrauen in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geschützt (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10 und vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 12 f.).

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